Änderung der Maßnahmen – verschärfte Maskenpflicht auf Fuerteventura

Änderung der Maßnahmen - verschärfte Maskenpflicht auf Fuerteventura
Änderung der Maßnahmen - verschärfte Maskenpflicht auf Fuerteventura

Die spanische Regierung hat die Erweiterung der Maskenpflicht für ganz Spanien, somit auch für die Kanarischen Inseln und Fuerteventura beschlossen. Die Neuregelung wurde bereits im offiziellen Amtsblatt (BOE) veröffentlicht.

Die Neuregelung gilt ab heute, den 31. März 2021 und beinhaltet im Besonderen die Verschärfung der generellen Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren. Hier gelten nun keine Ausnahmen mehr wie zum Beispiel das nicht Tragen einer Maske in der freien Natur oder beim ruhen (Sonnenbaden) am Strand.

In ganz Spanien, somit auch auf den Kanarischen Inseln gilt nun eine uneingeschränkte, generelle Maskenpflicht für Personen ab sechs Jahren welche besagt, dass sowohl im öffentlichen Raum, als auch in geschlossenen Bereichen, welche öffentlich zugänglich sind, eine Maske getragen werden muss. Diese Formulierung schließt die freie Natur und den Bereich des Strandes mit ein.

Zudem gilt die Maskenpflicht in Flugzeugen, auf Schiffen, in öffentlichen Verkehrsmitteln (Bus, Bahn) sowie im Personenverkehr (Taxi oder anderer Beförderungsdienst). Mit Ausnahme, wenn alle Insassen im selben Haushalt gemeldet sind oder auf einem Schiff innerhalb der eigenen Kabine.

Eine Ausnahmen der Maskenpflicht gilt nur für Personen, welche aus einem medizinischen Grund keine Maske tragen darf.
Zudem gilt eine Ausnahme beim Ausüben von Individualsportarten.

Maskenpflicht am Strand und in der freien Natur

Bis heute galten auf Fuerteventura einige Ausnahmen im Bezug auf die Maskenpflicht. So konnte die Maske in der freien Natur überall dort abgelegt werden, wo ein Mindestabstand von zwei Metern zu anderen Personen eingehalten werden konnte, zum Beispiel beim Spazierengehen oder beim verweilen (Sonnenbaden) am Stand.

Die neuen, verschärften Maßnahmen bringen für Fuerteventura zwei maßgebliche Änderungen mit sich:

  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nun auch während des ruhenden Aufenthalts zum Beispiel beim Sonnenbaden am Strand und in Schwimmbädern, unabhängig davon ob andere Personen in der Nähe sind.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Maske gilt nun auch in der freien Natur zum Beispiel beim spazieren gehen, unabhängig davon ob andere Personen in der Nähe sind.


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